wenig Aufschluss über die tatsächliche Einhaltung der Alkoholabstinenz geben. Zwar weisen nun die offenbar seit August 2004 monatlich durchgeführten Laborkontrollen der Alkoholmarker Normalwerte auf, das bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gegeben waren, noch dass sie nachträglich weggefallen wären. Diese Daten belegen, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen gemäss der angefochtenen Verfügung hält, auf den Konsum von Alkohol verzichtet und seine Abstinenz ärztlich kontrollieren lässt.