Wohl mag es zutreffen, dass sich allein aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen liesse, vorliegend steht aber keine fehlende charakterliche Fahreignung in Frage, wie er geltend macht, zudem lassen auch diverse weitere Umstände auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit schliessen: Erwiesenermassen war der Beschwerdeführer bereits zweimal für einen Alkoholentzug hospitalisiert, wobei ausdrücklich ein Alkoholabusus bei Status nach Alkoholentzug diagnostiziert wurde.