2b zur Anordnung einer Kontrollfahrt). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Untersuchung seiner Fahreignung in Bezug auf eine allfällige Trunksucht sind jedoch im Übrigen ohnehin nicht mehr zu hören. Mit Verfügung vom 23. August 2004 wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und ausdrücklich eine Überprüfung der Fahreignung infolge Medikamenteneinnahme und Trunksucht verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es hätte aufgrund der erstmaligen Trunkenheitsfahrt keine Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf Trunksucht angeordnet werden dürfen, hätte er diese Verfügung anfechten müssen. b) (...) c)