Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Fahreignungsprüfung grundsätzlich anzuordnen ist, wenn ein Fahrer mehr als 2,5¿ Blutalkoholgehalt aufweist, auch wenn er während der letzten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat. Dasselbe gilt für einen Fahrer, der in den letzten fünf Jahren bereits eine Trunkenheitsfahrt begangen hat und beim erneuten Fahren im angetrunkenen Zustand einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6¿ aufweist (BGE 129 II 87f. Erw. 4.2 und 5.2).