| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung betreffend Sicherungsentzug wurde gestützt auf das bis Ende 2004 in Kraft stehende Recht erlassen, weshalb grundsätzlich das alte Recht massgebend ist. Im Folgenden werden somit die gesetzlichen Bestimmungen des SVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung genannt. b) Bei der Verfügung vom 22. November 2004 handelt es sich um einen Sicherungsentzug. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrtüchtigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist.