{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-285-2_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2644", "Checksum": "f1a73595abe1a144eb490a5955c3db80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 285_2", "2005 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_2 (2005 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2 lit. c und 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug infolge Trunksucht. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6¿ oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs geben. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "950953b7a0a66ca889601e89bc941625", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_2 (2005 II Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 2 lit. c und 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug infolge Trunksucht. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6¿ oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs geben. | Führerausweisentzug\n\n erklärt, seit dem Absetzen des Antabus im November 2003 sei es zu keinem eigentlichen Rückfall gekommen und die CDT-Bestimmungen (24.10.2003, 12.5.2004, 11.8.2004) hätten normale Werte ergeben. Anlässlich des Telefongesprächs mit Dr. B vom 24. September 2004 relativiert er jedoch, der Beschwerdeführer habe sich mit Antabus gut halten können, wahrscheinlich trinke er nicht im Übermass, sein Trinkverhalten sei aber sehr unterschiedlich. Was die CDT-Bestimmungen angeht, lassen diese nicht ohne weiteres auf eine Überwindung der Alkoholabhängigkeit schliessen. Der CDT-Wert normalisiert sich in der Regel nach einer bis zwei Wochen Alkoholabstinenz wieder (vgl. BGE 129 II 90 Erw. 6.2.1), sodass die halbjährlich durchgeführten CDT-Kontrollen des Hausarztes vor dem Ereignis vom 25. Juli 2004 wenig Aufschluss über die tatsächliche Einhaltung der Alkoholabstinenz geben. Zwar weisen nun die offenbar seit August 2004 monatlich durchgeführten Laborkontrollen der Alkoholmarker Normalwerte auf, das bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gegeben waren, noch dass sie nachträglich weggefallen wären. Diese Daten belegen, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen gemäss der angefochtenen Verfügung hält, auf den Konsum von Alkohol verzichtet und seine Abstinenz ärztlich kontrollieren lässt. Offenbar ist der Beschwerdeführer jedoch nur bereit, Antabus einzunehmen, um den Führerausweis wieder schneller zu erlangen, und neigt zumindest zu einer leichten Bagatellisierung seiner Alkoholproblematik. Auch wenn er seinen Willen gezeigt hat, seine Alkoholsucht zu überwinden, hat er bereits zweimal indes eine Antabuskur abgebrochen und ist darauf wieder rückfällig geworden. Dass er dabei seinen Geburtstag bzw. seine neue Arbeitsstelle mit Kollegen feiern wollte, ändert daran nichts. Entgegen seiner Ansicht ist er offenbar nicht in der Lage, die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum dauerhaft durch den eigenen Willen zu überwinden. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 285 zu finden. |"}