Aufgrund dieser Umstände erscheint die Weiterführung der Alkoholtotalabstinenz und der Antabuskur während drei Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich sinnvoll und angemessen. Es liegt jedoch im Ermessen des Strassenverkehrsamtes, bei einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises oder in einem späteren Zeitpunkt, die Auflagen zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern, falls sich eine weitere Einnahme von Antabus nicht mehr als angezeigt bzw. eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz ohne Einnahme von Antabus als verhältnismässig und sinnvoll erweist.