2.1, 6A.77/2004). Auch die Gutachterin Dr. X empfahl die Durchführung einer Antabuskur über vier Jahre. Weiter wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal nach Abbruch einer Antabuskur rückfällig. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Weiterführung der Alkoholtotalabstinenz und der Antabuskur während drei Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich sinnvoll und angemessen.