Dem Beschwerdeführer wurde die minimale einjährige Probezeit mit der Auflage der kontrollierten Alkoholabstinenz auferlegt. Weiter wurde die von ihm bereits eingehaltene kontrollierte Totalabstinenz seit August 2004 angerechnet, wurde doch der Beginn der Probezeit nicht auf den Verfügungszeitpunkt des Sicherungsentzuges, sondern auf den Zeitpunkt des Entzuges des Führerausweises ihm Rahmen des vorsorglichen Entzuges per 31. August 2004 festgesetzt. In Anbetracht der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit erscheint die Probezeit von einem Jahr nicht als unverhältnismässig. Dies trifft auch für den Besuch der Kurse beim Sozialberatungszentrum zu.