Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer bei totaler und kontrollierter Alkoholabstinenz eine günstige Prognose stellt, steht der Anordnung eines Sicherungsentzuges nicht entgegen. 5.- (...) Wird eine Alkoholabhängigkeit festgestellt und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt, kommt in solchen Fällen die Wiedererteilung des Führerausweises frühestens nach Ablauf einer mindestens einjährigen Probezeit und bei Nachweis einer mindestens einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die minimale einjährige Probezeit mit der Auflage der kontrollierten Alkoholabstinenz auferlegt.