Zum Nachweis der Heilung wird dabei bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Die Auflage einer Alkoholabstinenz, die die Gutachterin vorschlägt, steht somit im Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit. Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer bei totaler und kontrollierter Alkoholabstinenz eine günstige Prognose stellt, steht der Anordnung eines Sicherungsentzuges nicht entgegen.