Dass er dabei seinen Geburtstag bzw. seine neue Arbeitsstelle mit Kollegen feiern wollte, ändert daran nichts. Entgegen seiner Ansicht ist er offenbar nicht in der Lage, die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum dauerhaft durch den eigenen Willen zu überwinden. d) (...) Besteht eine Alkoholabhängigkeit ist die Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG nicht mehr gegeben und ein Sicherungsentzug ist anzuordnen. Eine Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Zum Nachweis der Heilung wird dabei bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 129 II 84 Erw.