Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit im vorliegenden Fall eindeutig erstellt. Wie dargetan, kann auf das Gutachten von Dr. X abgestellt werden. Wohl mag es zutreffen, dass sich allein aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen liesse, vorliegend steht aber keine fehlende charakterliche Fahreignung in Frage, wie er geltend macht, zudem lassen auch diverse weitere Umstände auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit schliessen: