Die Anordnung ergänzender Beweismassnahmen hängt entscheidend davon ab, ob die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten als mangelhaft erscheint. Um dies zu bejahen, müssen ernsthafte Zweifel an der Folgerichtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens geweckt und angebracht sein. Nur wenn Bedenken dieser Art vorliegen, lässt das Gericht auf Parteiantrag oder von Amtes wegen das Gutachten ergänzen oder zieht einen anderen Sachverständigen bei (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). (...) c) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit im vorliegenden Fall eindeutig erstellt.