Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Weiter weicht das Gericht rechtsprechungsgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung eines medizinischen Experten ab. Die Anordnung ergänzender Beweismassnahmen hängt entscheidend davon ab, ob die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten als mangelhaft erscheint.