Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es hätte aufgrund der erstmaligen Trunkenheitsfahrt keine Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf Trunksucht angeordnet werden dürfen, hätte er diese Verfügung anfechten müssen. b) (...) Ein Sicherungsentzug greift tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen von Amtes wegen vorzunehmen.