Gerade aber der kombinierte Konsum von Alkohol und Beruhigungsmitteln kann zu einer gegenseitigen Veränderung und Verstärkung der jeweiligen Wirkungen und damit der Herabsetzung der Fahreignung führen. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann durchaus auch ein geringerer Blutalkoholgehalt oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung auch in Bezug auf einen Alkoholmissbrauch geben. Eine Fahreignung muss auch nicht unbedingt auf Grund eines automobilistischen Fehlverhaltens in Frage stehen (vgl. BGE 118 Ib 520 f. Erw. 2b zur Anordnung einer Kontrollfahrt).