4.2 und 5.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer vor seiner Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 keine frühere Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt werden kann und die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 o/oo betrug, lässt sich daraus nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit der Anordnung der Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf eine Alkoholabhängigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung im IRM zu Protokoll, er nehme gelegentlich Lexotanil zu sich. Gerade aber der kombinierte Konsum von Alkohol und Beruhigungsmitteln kann zu einer gegenseitigen Veränderung und Verstärkung der jeweiligen Wirkungen und damit der Herabsetzung der Fahreignung führen.