Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nach der Praxis nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 86 f. Erw. 4.1). 3.- (...) 4.- a) (...) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Fahreignungsprüfung grundsätzlich anzuordnen ist, wenn ein Fahrer mehr als 2,5 o/oo Blutalkoholgehalt aufweist, auch wenn er während der letzten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat.