Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: