| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug | | Entscheiddatum: | 10.05.2005 | | Fallnummer: | A 04 285_1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben.