{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-285-1_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2377", "Checksum": "62acba0460b003934cca8339ee60b2af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 285_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e2458c15ab6e5941b886e3f875e548ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug\n\n Führerausweises betrifft, fragt sich, ob die Anordnung einer derartigen Auflage bereits zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll erscheint. Eine dauerhafte erfolgreiche Überwindung einer Alkoholabhängigkeit bedarf regelmässig einer vier bis fünfjährigen Behandlung und Kontrolle (BG-Urteil vom 1.3.2005 Erw. 2.1, 6A.77/2004). Auch die Gutachterin Dr. X empfahl die Durchführung einer Antabuskur über vier Jahre. Weiter wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal nach Abbruch einer Antabuskur rückfällig. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Weiterführung der Alkoholtotalabstinenz und der Antabuskur während drei Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich sinnvoll und angemessen. Es liegt jedoch im Ermessen des Strassenverkehrsamtes, bei einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises oder in einem späteren Zeitpunkt, die Auflagen zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern, falls sich eine weitere Einnahme von Antabus nicht mehr als angezeigt bzw. eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz ohne Einnahme von Antabus als verhältnismässig und sinnvoll erweist. Ebenso steht es dem Beschwerdeführer frei, eine entsprechende Änderung zu beantragen, falls er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er seine Alkoholabhängigkeit zumindest soweit überwunden hat, um auch ohne Antabuseinnahme alkoholabstinent leben zu können. |"}