{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-285-1_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2377", "Checksum": "62acba0460b003934cca8339ee60b2af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 285_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e2458c15ab6e5941b886e3f875e548ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug\n\n Alkoholabhängigkeit im vorliegenden Fall eindeutig erstellt. Wie dargetan, kann auf das Gutachten von Dr. X abgestellt werden. Wohl mag es zutreffen, dass sich allein aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen liesse, vorliegend steht aber keine fehlende charakterliche Fahreignung in Frage, wie er geltend macht, zudem lassen auch diverse weitere Umstände auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit schliessen: Erwiesenermassen war der Beschwerdeführer bereits zweimal für einen Alkoholentzug hospitalisiert, wobei ausdrücklich ein Alkoholabusus bei Status nach Alkoholentzug diagnostiziert wurde. Auch der Umstand, dass er anlässlich der Untersuchung durch das IRM trotz einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1,4 o/oo einen relativ normalen Eindruck hinterliess und, wie er selbst ausführt, nicht betrunken gewirkt habe, spricht für eine erhebliche Gewöhnung und lässt darauf schliessen, dass es sich beim Trinkverhalten am fraglichen Abend nicht um ein einmaliges Ereignis handelte. Zwar hat der Hausarzt Dr. Y mit Schreiben vom 26. August 2004 erklärt, seit dem Absetzen des Antabus im November 2003 sei es zu keinem eigentlichen Rückfall gekommen und die CDT-Bestimmungen (24.10.2003, 12.05.2004, 11.08.2004) hätten normale Werte ergeben. Anlässlich des Telefongesprächs mit Dr. X vom 24. September 2004 relativiert er jedoch, der Beschwerdeführer habe sich mit Antabus gut halten können, wahrscheinlich trinke er nicht im Übermass, sein Trinkverhalten sei aber sehr unterschiedlich. Was die CDT-Bestimmungen angeht, lassen diese nicht ohne weiteres auf eine Überwindung der Alkoholabhängigkeit schliessen. Der CDT-Wert normalisiert sich in der Regel nach einer bis zwei Wochen Alkoholabstinenz wieder (vgl. BGE 129 II 90 Erw. 6.2.1), so dass die halbjährlich durchgeführten CDT-Kontrollen des Hausarztes vor dem Ereignis vom 25. Juli 2004 wenig Aufschluss über die tatsächliche Einhaltung der Alkoholabstinenz geben. Zwar weisen nun die offenbar seit August 2004 monatlich durchgeführten Laborkontrollen der Alkoholmarker Normalwerte auf, das bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gegeben waren noch dass sie nachträglich weggefallen wären. Diese Daten belegen, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen gemäss der angefochtenen Verfügung hält, auf den Konsum von Alkohol verzichtet und seine Abstinenz ärztlich kontrollieren lässt. Offenbar ist der Beschwerdeführer jedoch nur bereit, Antabus einzunehmen, um den Führerausweis wieder schneller zu erlangen, und neigt zumindest zu einer leichten Bagatellisierung seiner Alkoholproblematik. Auch wenn er seinen Willen gezeigt hat, seine Alkoholsucht zu überwinden, hat er bereits zweimal indes eine Antabuskur abgebrochen und ist darauf wieder rückfällig geworden. Dass er dabei seinen Geburtstag bzw. seine neue Arbeitsstelle mit Kollegen feiern wollte, ändert daran nichts. Entgegen seiner Ansicht ist er offenbar nicht in der Lage, die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum dauerhaft durch den eigenen Willen zu überwinden. d) (...) Besteht eine Alkoholabhängigkeit ist die Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG nicht mehr gegeben und ein Sicherungsentzug ist anzuordnen. Eine Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Zum Nachweis der Heilung wird dabei bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Die Auflage einer Alkoholabstinenz, die die Gutachterin vorschlägt, steht somit im Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit. Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer bei totaler und kontrollierter Alkoholabstinenz eine günstige Prognose stellt, steht der Anordnung eines Sicherungsentzuges nicht entgegen. 5.- (...) Wird eine Alkoholabhängigkeit festgestellt und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt, kommt in solchen Fällen die Wiedererteilung des Führerausweises frühestens nach Ablauf einer mindestens einjährigen Probezeit und bei Nachweis einer mindestens einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die minimale einjährige Probezeit mit der Auflage der kontrollierten Alkoholabstinenz auferlegt. Weiter wurde die von ihm bereits eingehaltene kontrollierte Totalabstinenz seit August 2004 angerechnet, wurde doch der Beginn der Probezeit nicht auf den Verfügungszeitpunkt des Sicherungsentzuges, sondern auf den Zeitpunkt des Entzuges des Führerausweises ihm Rahmen des vorsorglichen Entzuges per 31. August 2004 festgesetzt. In Anbetracht der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit erscheint die Probezeit von einem Jahr nicht als unverhältnismässig. Dies trifft auch für den Besuch der Kurse beim Sozialberatungszentrum zu. Gerade derartige Kurse und Beratungen sind geeignet, die Alkoholproblematik längerfristig zu bekämpfen. Was die Auflage der dreijährigen Weiterführung der kontrollierten Totalabstinenz und weitere Einnahme von Antabus nach einer allfälligen Wiedererteilung des"}