{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-285-1_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2377", "Checksum": "62acba0460b003934cca8339ee60b2af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 285_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e2458c15ab6e5941b886e3f875e548ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen 2.- a) (...) Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung betreffend Sicherungsentzug wurde gestützt auf das bis Ende 2004 in Kraft stehende Recht erlassen, weshalb grundsätzlich das alte Recht massgebend ist. Im Folgenden werden somit die gesetzlichen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung genannt. b) (...) c) Nach der Rechtsprechung wird eine Trunksucht bejaht, wenn der Betreffende regelmässig soviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nach der Praxis nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 86 f. Erw. 4.1). 3.- (...) 4.- a) (...) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Fahreignungsprüfung grundsätzlich anzuordnen ist, wenn ein Fahrer mehr als 2,5 o/oo Blutalkoholgehalt aufweist, auch wenn er während der letzten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat. Dasselbe gilt für einen Fahrer, der in den letzten fünf Jahren bereits eine Trunkenheitsfahrt begangen hat und beim erneuten Fahren im angetrunkenen Zustand einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 o/oo aufweist (BGE 129 II 87 f. Erw. 4.2 und 5.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer vor seiner Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 keine frühere Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt werden kann und die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 o/oo betrug, lässt sich daraus nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit der Anordnung der Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf eine Alkoholabhängigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung im IRM zu Protokoll, er nehme gelegentlich Lexotanil zu sich. Gerade aber der kombinierte Konsum von Alkohol und Beruhigungsmitteln kann zu einer gegenseitigen Veränderung und Verstärkung der jeweiligen Wirkungen und damit der Herabsetzung der Fahreignung führen. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann durchaus auch ein geringerer Blutalkoholgehalt oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung auch in Bezug auf einen Alkoholmissbrauch geben. Eine Fahreignung muss auch nicht unbedingt auf Grund eines automobilistischen Fehlverhaltens in Frage stehen (vgl. BGE 118 Ib 520 f. Erw. 2b zur Anordnung einer Kontrollfahrt). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Untersuchung seiner Fahreignung in Bezug auf eine allfällige Trunksucht sind jedoch im Übrigen ohnehin nicht mehr zu hören. Mit Verfügung vom 23. August 2004 wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und ausdrücklich eine Überprüfung der Fahreignung infolge Medikamenteneinnahme und (/) Trunksucht verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es hätte aufgrund der erstmaligen Trunkenheitsfahrt keine Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf Trunksucht angeordnet werden dürfen, hätte er diese Verfügung anfechten müssen. b) (...) Ein Sicherungsentzug greift tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Weiter weicht das Gericht rechtsprechungsgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung eines medizinischen Experten ab. Die Anordnung ergänzender Beweismassnahmen hängt entscheidend davon ab, ob die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten als mangelhaft erscheint. Um dies zu bejahen, müssen ernsthafte Zweifel an der Folgerichtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens geweckt und angebracht sein. Nur wenn Bedenken dieser Art vorliegen, lässt das Gericht auf Parteiantrag oder von Amtes wegen das Gutachten ergänzen oder zieht einen anderen Sachverständigen bei (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). (...) c) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer"}