{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-285-1_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2377", "Checksum": "62acba0460b003934cca8339ee60b2af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 285_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e2458c15ab6e5941b886e3f875e548ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug |\n| Entscheiddatum: | 10.05.2005 |\n| Fallnummer: | A 04 285_1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}