In der bis 31.12.2000 in Kraft gestandenen Steuerverordnung fehlte eine derartige Vorschrift. In Anbetracht der neuen Regelung von § 9 StV, die in Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, erweist sich mithin LGVE 1996 II Nr. 20 als überholt. In der Beschwerde wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass Kapitalabfindungen nach der geltenden Steuerordnung abzugsfähig wären. Nichts anderes kann im Übrigen den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz entnommen werden (LU StB, Weisungen StG, § 40 Nr. 3 Ziff.