StG ausschliesslich die periodischen Leistungen gelten (§ 9 StV). Während in LGVE 1996 II Nr. 20 noch unter altem Recht (§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, § 22 Ziff. 6 und § 25 Abs.1 Ziff. 3 StG, jeweils in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) die Abzugsfähigkeit von Kapitalabfindungen bejaht wurde, hat nun der Kanton Luzern in § 9 der Steuerverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ausdrücklich geregelt, dass Kapitalabfindungen weder vom Leistenden in Abzug gebracht werden können noch beim Empfänger als Einkommen steuerbar sind. In der bis 31.12.2000 in Kraft gestandenen Steuerverordnung fehlte eine derartige Vorschrift.