Auch hier rechtfertige es sich, die beiden im Zivilrecht zur Verfügung gestellten Formen der Unterhaltsleistung steuerlich unterschiedlich zu behandeln, mithin den mittels einer Kapitalzahlung beglichenen Unterhaltsanspruch nicht zum Abzug zuzulassen (BG-Urteil 2P.252/1998 vom 16.3.2000, in: StR 2000 S. 331). Ganz auf dieser Linie wird auch in der durch den Regierungsrat des Kantons Luzern erlassenen, ebenfalls seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Vollzugsverordnung zum StG bestimmt, dass als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 lit. f und § 40 Abs. 1 lit. c StG ausschliesslich die periodischen Leistungen gelten (§ 9 StV).