So wurde denn auch vom Bundesgericht in einem die interkantonale Doppelbesteuerung betreffenden Fall, bei dem es ebenfalls um eine Kapitalleistung für Alimente ging, entschieden, dass im interkantonalen Verhältnis kein triftiger Grund bestehe, hier eine andere Lösung als im Bundessteuerrecht vorzuziehen. Auch hier rechtfertige es sich, die beiden im Zivilrecht zur Verfügung gestellten Formen der Unterhaltsleistung steuerlich unterschiedlich zu behandeln, mithin den mittels einer Kapitalzahlung beglichenen Unterhaltsanspruch nicht zum Abzug zuzulassen (BG-Urteil 2P.252/1998 vom 16.3.2000, in: StR 2000 S. 331).