Nachdem seiner Einsprache kein Erfolg beschieden war, gelangte er ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erkannte betreffend die direkte Bundessteuer darauf, dass laut Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 183) der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten vom Verpflichteten nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann. Für die direkten kantonalen Steuern entschied es was folgt: 1.- Laut § 40 Abs. 1 lit. c StG werden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten abgezogen.