Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Ehe von A und B wurde im Jahre 2003 vor dem Amtsgericht in Z geschieden. Gestützt auf die von den Parteien im Januar 2003 abgeschlossene und gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hatte A seiner Ehefrau per Saldo aller Unterhaltsansprüche ab 1. Januar 2003 den Betrag von pauschal Fr. 120000.- zu bezahlen. In der Steuererklärung betreffend das Steuerjahr 2003 deklarierte A unter der Rubrik "Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten" (Ziff. 254 der Steuererklärung)