| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern | | Entscheiddatum: | 09.01.2006 | | Fallnummer: | A 04 278 A 04 279_2 | | LGVE: | 2006 II Nr. 19 | | Leitsatz: | §§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern.