Nichts anderes kann im Übrigen den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz entnommen werden (LU StB, Weisungen StG, § 40 Nr. 3 Ziff. 1). Darin wird unter Hinweis auf BGE 125 II 183 festgehalten, dass Unterhaltsbeiträge, die in Form von Kapitalabfindungen ausgerichtet werden, nicht in Abzug gebracht werden können. 2.- Damit steht fest, dass der Betrag von Fr. 115'000.--, der im Jahre 2003 vom Beschwerdeführer an seine geschiedene Frau in Nachachtung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurde, auch bei den kantonalen Steuern nicht abzugsfähig ist. (...) |