Ob daraus geschlossen werden dürfe, dass es den Kantonen trotz Harmonisierungsbedarf frei stehe, unter den Begriff des Unterhaltsbeitrages neben periodisch wiederkehrenden Leistungen auch Kapitalzahlungen zu subsumieren, sei indes "zumindest zweifelhaft" (BGE 125 II 188 f. Erw. 6d). So wurde denn auch vom Bundesgericht in einem die interkantonale Doppelsteuerung betreffenden Fall, bei dem es ebenfalls um eine Kapitalleistung für Alimente ging, entschieden, dass im interkantonalen Verhältnis kein triftiger Grund bestehe, hier eine andere Lösung als im Bundessteuerrecht vorzuziehen.