durch Kapitalabfindungen geleistete Unterhaltszahlungen als abzugsfähig qualifiziert wurden). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im bereits erwähnten BGE 125 II 183 angeführt, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen in Form der Kapitalzahlung im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zwar nicht speziell geregelt sei. Ob daraus geschlossen werden dürfe, dass es den Kantonen trotz Harmonisierungsbedarf frei stehe, unter den Begriff des Unterhaltsbeitrages neben periodisch wiederkehrenden Leistungen auch Kapitalzahlungen zu subsumieren, sei indes "zumindest zweifelhaft" (BGE 125 II 188 f. Erw. 6d).