Es bestehen damit im Kanton die identischen Rechtsgrundlagen wie im Bund. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht für die direkte Bundessteuer entschieden hat, die Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen nur für periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen, nicht aber für in Form von Kapitalleistungen abgegoltene Unterhaltsansprüche zu bejahen, rechtfertigt es sich, auch bei den kantonalen Staats- und Gemeindesteuern analog vorzugehen (anders noch unter der Geltung des bis 31.12.2000 in Kraft gestandenen Steuergesetzes vom 27.5.1946, wo mit VG-Urteil B. vom 17.7.1996, publiziert in: LGVE 1996 II Nr. 20 und StE 1996 B 27.2 Nr. 17 eine Praxisänderung begründet worden ist, und auch