StG werden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten abgezogen. Im Gegenzug hat der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Zahlungen zu versteuern (§ 30 lit. f StG). Es bestehen damit im Kanton die identischen Rechtsgrundlagen wie im Bund.