{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-278-A-04-279-1_2006-01-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2607", "Checksum": "d599ac1e551e36c26bfa4968053c99fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 278 A 04 279_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 09.01.2006 A 04 278 A 04 279_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:40", "Checksum": "d22925b34d6dd8ab308d481bfe5254c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 09.01.2006 A 04 278 A 04 279_1\nRegeste:\n§§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |\n| Entscheiddatum: | 09.01.2006 |\n| Fallnummer: | A 04 278 A 04 279_1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | §§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}