Dabei muss der Erwerbspreis selbstverständlich aus dem sonstigen Vermögen aufgebracht werden, ist doch die Liegenschaft, die der Steuerpflichtige bewohnt, noch nicht verkauft, weshalb er folglich auch nicht über einen Verkaufspreis verfügen kann. Die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 2.3.2006 abgewiesen. |