Vielmehr ist einzig ausschlaggebend, ob er - bezogen auf den Verkaufserlös und den Anlagewert der verkauften Liegenschaft - den berechneten Grundstückgewinn investieren muss. Wäre dem nicht so, könnten z.B. Vorausbeschaffungen im Hinblick auf einen Steueraufschub gar nicht zulässig sein. Denn bei einer Vorausbeschaffung wird ja gerade das Ersatzobjekt zeitlich zuerst erworben. Dabei muss der Erwerbspreis selbstverständlich aus dem sonstigen Vermögen aufgebracht werden, ist doch die Liegenschaft, die der Steuerpflichtige bewohnt, noch nicht verkauft, weshalb er folglich auch nicht über einen Verkaufspreis verfügen kann.