Ob nun der Verkaufserlös zunächst anderweitig verwendet und wirtschaftlich das Entgelt für den Erwerb des Ersatzobjektes aus dem sonstigen Vermögen aufgewendet wird, kann nicht massgeblich sein. Bei der Frage des Steueraufschubs geht es gerade nicht darum, ob der Steuerpflichtige, wenn er die Grundstückgewinnsteuer sogleich bezahlen müsste, objektiv nicht mehr in der Lage wäre, ein Ersatzobjekt zu erwerben. Vielmehr ist einzig ausschlaggebend, ob er - bezogen auf den Verkaufserlös und den Anlagewert der verkauften Liegenschaft - den berechneten Grundstückgewinn investieren muss.