Immer dann liegt eine Verwendung oder Investition des steuerbaren Gewinnes vor und der gesetzliche Aufschubsgrund ist grundsätzlich gegeben. Jede andere Konstruktion verkennt, dass dem Steuerpflichtigen dank dem Steueraufschub wenn nötig der gesamte Verkaufserlös für die Finanzierung eines Ersatzobjektes zur Verfügung stehen soll (BGE 130 II 212 Erw. 5.2). Ob nun der Verkaufserlös zunächst anderweitig verwendet und wirtschaftlich das Entgelt für den Erwerb des Ersatzobjektes aus dem sonstigen Vermögen aufgewendet wird, kann nicht massgeblich sein.