Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Partei, die ihre selbstgenutzte Wohnliegenschaft verkauft, ausschliesslich und nur das aus dem Verkauf effektiv erhaltene Geld für den Erwerb des Ersatzobjektes verwendet. Entscheidend ist vielmehr eine absolute und ab-strakte Betrachtung in der Weise, dass ein Eigentümer innert der gesetzlichen und allenfalls erstreckten Frist ein Ersatzobjekt zur Eigennutzung erwirbt und für das Ersatzobjekt einen höheren Betrag aufbringen muss als der Anlagewert des verkauften Objektes. Immer dann liegt eine Verwendung oder Investition des steuerbaren Gewinnes vor und der gesetzliche Aufschubsgrund ist grundsätzlich gegeben.