Der Kaufpreis für die Ersatzliegenschaft beträgt wiederum Fr. 700'000.--. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführer über den Anlagewert hinaus den gesamten steuerbaren Grundstückgewinn in das Ersatzobjekt investiert haben und somit der gesetzliche Steueraufschubsgrund gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG grundsätzlich erfüllt ist. cc) Nach der bisherigen Rechtsprechung und gestützt auf die Anwendung der absoluten Methode bleibt für die Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Raum. Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Partei, die ihre selbstgenutzte Wohnliegenschaft verkauft, ausschliesslich und nur das aus dem Verkauf effektiv erhaltene Geld für den Erwerb des Ersatzobjektes verwendet.