Danach ist ein Steueraufschub nur zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft (BGE 130 II 211 ff. Erw. 5). bb) Im vorliegenden Fall beläuft sich der Anlagewert der verkauften Liegenschaft unbestritten auf Fr. 508'265.--. Bei einem Veräusserungswert von Fr. 693'889.-- (Veräusserungspreis von Fr. 720'000.-- minus Abzüge nach § 19 GGStG) resultierte ein Grundstückgewinn von Fr. 185'624.--. Der Kaufpreis für die Ersatzliegenschaft beträgt wiederum Fr. 700'000.--.