In diesem Fall ist das Privileg des Steueraufschubs nicht gegeben (Erw. 3e). Diese Betrachtungsweise, die allein auf die rechnerische Investition des erzielten Gewinnes gründet, wird als absolute Methode bezeichnet. Letzterer schloss sich das Bundesgericht in Auslegung der massgebenden Bestimmung des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG) im Grundsatzurteil 130 II 202 ff. an. Danach ist ein Steueraufschub nur zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft (BGE 130 II 211 ff.