Im erwähnten, einlässlich begründeten Urteil stellte das Gericht fest, Objekt der Grundstückgewinnsteuer sei der Gewinn, nicht der Veräusserungspreis oder das vom Erwerber bezahlte Entgelt. Der Grundgedanke des Steueraufschubs gehe dahin, auf die Besteuerung des Gewinns einstweilen zu verzichten, wenn der Gewinn zufolge Ersatzbeschaffung als solcher investiert wird und folglich nicht frei verfügbar ist (Erw. 3d aa). Nur wenn der Preis für das Ersatzobjekt unter dem Anlagewert des veräusserten Objekts liegt, wird der Gewinn des Steuerpflichtigen für die Ersatzbeschaffung nicht verwendet. In diesem Fall ist das Privileg des Steueraufschubs nicht gegeben (Erw. 3e).