Gemäss der kantonalen Praxis ist ein Steueraufschub nur dann zu gewähren, wenn der aufgrund des Verkaufsgeschäfts in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Grundstückgewinn entweder ganz oder teilweise bei der Ersatzbeschaffung investiert wird. Wird hingegen der Grundstückgewinn für die Ersatzbeschaffung nicht verwendet, findet das Privileg des Steueraufschubs keine Anwendung (LGVE 1997 II Nr. 31 Erw. 3). Im erwähnten, einlässlich begründeten Urteil stellte das Gericht fest, Objekt der Grundstückgewinnsteuer sei der Gewinn, nicht der Veräusserungspreis oder das vom Erwerber bezahlte Entgelt.