Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist unter dem Begriff des Veräusserungserlöses das effektive und wirtschaftliche Entgelt für den Verkauf der Liegenschaft zu verstehen. Bei der Ersatzbeschaffung müsse demnach das aus der Abwicklung des Kaufvertrages geflossene Geld investiert werden. Gemäss der kantonalen Praxis ist ein Steueraufschub nur dann zu gewähren, wenn der aufgrund des Verkaufsgeschäfts in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Grundstückgewinn entweder ganz oder teilweise bei der Ersatzbeschaffung investiert wird.