| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer | | Entscheiddatum: | 23.01.2006 | | Fallnummer: | A 04 275 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Für den Steueraufschub genügt die rechnerische Investition des steuerbaren Veräusserungsgewinns beim Erwerb des Ersatzobjektes. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | aus den Erwägungen: 4 b/aa) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist unter dem Begriff des Veräusserungserlöses das effektive und wirtschaftliche Entgelt für den Verkauf der Liegenschaft zu verstehen.